
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Polizei Schützen Verein Kassel" kurz "PSVK".
Sitz des Vereins ist Kassel.
Gerichtsstand Kassel.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".
§ 2 Zweck des Vereins
Der PSVK, "Polizei Schützen Verein Kassel e.V.", pflegt den Schießsport. Zu diesem Zweck bildet er seine Mitglieder im Schießen aus und unterstützt nach seinen Möglichkeiten und Beschlüssen fachlich die Vorbereitung und Durchführung der Schießsportveranstaltungen in den jeweiligen Landesverbänden bzw. Bundesverbänden. Der Verein soll offen sein für Schießsportfreunde aller Verbände und deren Zusammenarbeit mit seinen Mitteln fördern.
Er führt vereinsinterne und überregionale schießsportliche Wettbewerbe nach den Regeln des Bundes der Militär- und Polizeischützen, des Deutschen Schützenbundes, des Bund Deutscher Sportschützen, den Vorschriften der Polizei, der Bundeswehr sowie anderer Verbände und nach seinen eigenen Regeln durch.
Der Verein kann sich durch Mitgliederbeschluss mit 2/3 Mehrheit, einzelnen oder mehreren Verbänden anschließen und diese wieder verlassen, ohne seine Eigenständigkeit aufzugeben oder einzuschränken. Der Verein kann auch selbst den Status eines Verbandes (Landes-/Bundesverband) anstreben.
Er nimmt sich des Schießens auch zur Information und Erläuterung der Technik, der Pflege des Brauchtums und der geselligen Gemeinschaft an.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger oder Bürgerin werden, die keiner radikalen oder verfassungsrechtlich bedenklich eingestuften Organisation angehören. Richtlinie hierfür ist der jeweils aktuelle Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz und der Landesämter für Verfassungsschutz.
Er oder sie kann die Mitgliedschaft beantragen und kann nach 6-monatiger Probezeit durch den Vorstand aufgenommen werden.
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft, der schriftlich gestellt wird, muss ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis abgegeben werden.
Wird die Mitgliedschaft abgelehnt, so wird dies dem Bewerber oder der Bewerberin ohne Angabe von Gründen mitgeteilt.
Dem Verein können angehören:
§ 4 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
Alle Mitglieder unterliegen der Satzung und verpflichten sich nach der Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft.
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist zum Ende jedes Monats möglich, die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen.
Rechte am Vermögen des Vereins enden mit der Mitgliedschaft.
Die Gebühren, die zur Aufrechterhaltung des Schießsportbetriebs bereits entrichtet wurden, verfallen bzw. verbleiben im Verein.
Wenn das Mitglied mehr als 3 Monate mit den Gebühren zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes in Verzug ist, endet seine Mitgliedschaft.
Mitglieder, die einer radikalen oder verfassungsrechtlich bedenklich eingestuften Organisation angehören, werden sofort aus dem Verein ausgeschlossen. Richtlinie hierfür ist der jeweils aktuelle Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz und der Landesämter für Verfassungsschutz.
Der Ausschluss kann jederzeit durch den Vorstand, bei Vorliegen triftiger Gründe, mit sofortiger Wirkung erfolgen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
§ 7 Bescheinigungen und Bewilligungen
Bescheinigungen nach dem Waffenrecht können vom Vorstand nur nach dem Nachweis einer Sachkunde, gemäß den jeweils gültigen Gesetzen (§ 31 WaffG, nach § 32 der 1.WaffV Absatz 1 Nr. 2c und Sachkunde nach § 29 Absatz 2 der 1. WaffV) gegeben werden. Prüfungen anderer Verbände, wie Bund der Militär- und Polizeischützen, des Deutschen Schützenbundes oder des Bundes der Sportschützen, werden anerkannt.
Bei Mitgliedern, die bereits über eine Sportwaffe mit waffenrechtlicher Genehmigung (Waffenbesitzkarte in gelb oder grün) verfügen, kann aufgrund der gesetzlichen Vorgaben von dem Besitz der Sachkunde ausgegangen werden.
Die Bescheinigung des Vereins wird, unabhängig der halbjährigen Frist des Gesetzes, erst nach einer Mitgliedschaft von einem Jahr gegeben; die Probezeit wird angerechnet.
Die Bescheinigung kann verweigert werden, wenn das Mitglied trotz Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen, gegen die Sicherheit im Umgang mit Waffen und dem Verhalten auf dem Stand verstößt.
§ 8 Organe des Vereins
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres statt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Ort und Zeit der Hauptversammlung bestimmt der Vorstand. Die Einberufung der Hauptversammlung hat mit der Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher schriftlich, durch Aushang im Schießstand, zu erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird in gleicher Weise einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und Grundes verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird, wie die ordentliche Mitgliederversammlung, durch Aushang im Schießstand mindestens 14 Tage vorher bekannt gegeben.
Über die Versammlung sind Protokolle zu führen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
Anträge zu Mitgliederversammlungen sind mindestens 1 Woche vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
§ 10 Der Vorstand
Er wird alle 2 Jahre in der stattfindenden Hauptversammlung gewählt. Ersatzwahlen können auch in außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgen. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Er besteht aus:
Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außerordentlich.
1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender sind jeweils einzelvertretungsberechtigt, der Schriftführer vertritt gemeinsam mit einem der beiden Vorsitzenden.
Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann weitere Mitglieder zur Beratung oder zur Hilfe und Durchführung bei verschiedenen Aufgabengebieten beauftragen.
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
§ 11 Satzungsänderung
Eine Änderung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vermögen fällt bei Auflösung an die Mitglieder zu gleichen Teilen.
Es kann auf Beschluss, mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder auch an Organisationen mit gemeinnützigen Zwecken oder Museen übergeben werden.
Die Satzung ist am 28.11.1999 errichtet.
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Stand: 02.05.2008